»Raus aus Öl und Gas«-Bonus für Private auf bis zu 7.500 EUR aufgestockt

Neue Förderungsbestimmungen und 7.500 Euro für „Raus aus Öl und Gas“ für Private.

Sie heizen noch mit Öl oder Gas? Dann haben Sie jetzt die Chance dies günstig zu ändern.

Jetzt Förderungen nutzen und auf saubere Alternativen umsteigen. Gilt für #Fernwärme, #Solarthermie, #Wärmepumpen und auch #Pelletsheizungen.
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Diese Förderaktion läuft bis zum 31. Dezember 2021 bzw. solange Budgetmittel verfügbar sind. Außerhalb dieses Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.

Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt. Lieferungen und Leistungen für neue Förderanträge können ab 1. Jänner 2021 berücksichtigt werden.

Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).

 

DETAILS ZUR FÖRDERUNG FÜR HEIZUNGSSANIERUNG VOM LAND STEIERMARK

Die wichtigsten Änderungen:

 

+ Der rechtskräftige Baubescheid ist nicht mehr bürokratischer Bremsklotz für die Förderabrechnung. Das Bauverfahren bei der Gemeinde ist davon nicht betroffen.

+ Die Luftwärmepumpe wurde neu mit 1.000 Euro in die Richtlinie aufgenommen – analog zum Bund.

+ Die Förderungshöhen wurden für Pellets-/Hackschnitzelheizungen mit 3.600 Euro und solarthermische Anlagen mit abgestuften Förderungshöhen im Vergleich zum Call 2020 gleich belassen, für Scheitholz-/Kombikessel von 1.200 Euro auf 2.000 Euro angehoben, für Grundwasser- und Geothermie-Wärmepumpen von 2.700 Euro auf 3.600 Euro erhöht und für Nah-/Fernwärmeanschlüsse um etwa 30 Prozent erhöht.

+ Zusätzlich wurden Ölkessel- und Tankentsorgungskosten als förderbare Investitionskosten in die Richtlinie aufgenommen.

 

Wir freuen uns auch auf Entbürokratisierungsschritte im Förderablauf. Zurück zur Meldepflicht, keine Baubewilligungspflicht mehr beim Heizungstausch!

„Die Fortsetzung der Förderung ohne Unterbrechung ist nicht nur ein wichtiges Signal für nachhaltige
Investitionen zur Erreichung der Klimaziele, sondern auch ein zentraler Impuls zur Ankurbelung der
steirischen Wirtschaft in herausfordernden Zeiten. Denn mit dem neuen Umweltlandesfonds
ermöglicht man Planungssicherheit für Betriebe und Konsumenten. Neben der Sicherung von
Arbeitsplätzen bedeutet das für Unternehmen auch eine kontinuierliche Auslastung und
Erleichterungen bei der Ressourcenplanung. Weiters wird dadurch das Thema erneuerbare Energien
noch stärker in den Köpfen der Menschen verankert, was ebenfalls sehr wichtig ist, schließlich geht es
hier um nachhaltige Bewusstseinsbildung. Sehr erfreulich ist auch, dass die Förderabwicklung
wesentlich erleichtert wurde, damit kommen Konsumenten schneller an ihr Geld.“

Zitat Josef Herk, Präsident der Steirischen Wirtschaftskammer

 

1. Förderung Biomasseheizungen:

 

Vollautomatische Biomassefeuerungenwie Pellets- oder Hackgutanlagen werden mit3.600 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro

Scheitholzgebläse- und Kombikessel werden mit 2.000 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro
Zuschlag für vollautomatischen Betrieb: 100 Euro (Detailinfo siehe Richtlinien)
Zuschlag für Lagerbevorratung, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert: 100 Euro

Technische Anforderungen bzw. erforderliche Unterlagen:

+ Es müssen die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) und ein Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent eingehalten werden. Die Liste der förderfähigen Kesseltypen ist zukünftig auf der Website http://www.wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen zu finden.

+ Es muss entweder ein maximal 10 Jahre alter, gültiger Energieausweis vorgelegt werden oder zumindest eine geförderte Energiespar-Beratung des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier.

+ Eine Heizlastberechnung ist nicht mehr beizulegen.

+ Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 von der prüfberechtigten Person die Daten des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank zu übermitteln. Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist der Förderstelle binnen 3 Monaten nach der Erstinbetriebnahme bekanntzugeben.

 

2. Förderung Wärmepumpen:

 

Die Förderbeträge für Grundwasser- und Erdwärmepumpen werden von 2.800 EUR auf 3.600 Euro erhöht.

Luftwärmepumpen werden neu mit bis zu 1.000 Euro gefördert. Zusätzlich gibt es beim Umstieg auf eine Luftwärmepumpe einen Zuschlag für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit mindestens 2 kWp und mindestens 1 kWp pro 5 kW Nennleistung der Wärmepume (A2W35) in Höhe von 500 Euro. 

Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten „Energiesparberatung“ des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen.

Technische Vorgaben für Wärmepumpen:

+ Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen. Eine Liste förderungsfähiger Wärmepumpen wird dann unter www.wohnbau.steiermark.at Ökoförderungen online zu finden sein.

+ Anlagen mit einem GWP unter 1.500 erhalten die volle Förderung. Anlagen mit einem GWP über 2.000 werden nicht gefördert. Bei Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP zwischen 1.500 und 2.000 wird die Förderung um 20 Prozent reduziert.

+ Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40° C betragen – dafür ist eine schriftliche Bestätigung durch den befugten Installateursbetrieb notwendig.

3. Förderung Solarthermieanlagen:

 

Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue wasserbasierende Hybridanlagen, unabhängig ob im Neubau oder in der Sanierung. 
Die installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 4 m2 betragen bzw. ist der Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht beizulegen.

Förderungshöhen wie bisher:

Bis 10 m2 Kollektorfläche: 150 Euro/m2
Für jeden weiteren mKollektorfläche: 100 Euro/m2
Zuschlag für Hybridkollektoren: 50 Euro/m2

Förderobergrenzen:

+ Ein- und Zweifamilienwohnhaus: max. 2.000 Euro

+ Ab drei Wohneinheiten: 1.800 Euro sowie plus 300 Euro pro weiterer WE

+ Sondernutzung, unternehmerische Nutzung: 5.000 Euro

Die notwendigen Kollektor-Zertifizierungen bzw. Förderunterlagen bleiben wie bisher.

4. Grundsätzliches

 

Ein rechtskräftiger Baubescheid (in Kopie) bei Feuerungsanlagen über 8 kW bzw. Dokumentation der Meldung gemäß Steiermärkischem Baugesetz bei Feuerungsanlagen bis 8 kW Nennleistung ist für die Förderabwicklung nicht mehr notwendig. Unabhängig davon ist der Heizungstausch noch im Rahmen des vereinfachten Bauverfahrens noch mit der Gemeinde abzuwickeln.

Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt. Neuerdings sind auch die Demontage- und Entsorgungskosten für alte Kessel und Tankanlagen förderbar.

 

Hier können Sie alles zur Förderung nachlesen.

Die Bundesregierung hat ein neues Förderprogramm mit dem Namen aws Investitionsprämie ins Leben gerufen. Diese Förderprämie soll die österreichiche Wirtschaft unterstützen und ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen. Die Firma Rappold Haustechnik berät Sie gerne bezüglich Investitionen in erneuerbare Energie und Phtovoltaik- oder Speicheranlagen.

Wie laufen Antrag und Entscheidung?

– Antragstellung: ab dem 01.09.2020 bis 28.02.2021
– Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.
– Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar

Informationen zur Prämie

  • Gefördert werden Neuinvestitionen mit 14% der förderfähigen Investitionskosten
  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000 ohne USt.
  • Das maximale förderbare Investitionsvolumen ist EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen

Förderzeitraum: Von 1. September 2020 bis 28. Februar 2021

Wer wird gefördert und wieviel?

 

Förderung 14% Photovoltaik

 

+ Unternehmen aller Branchen und Größen werden gefördert

 

Der Zuschuss:

+ 7% der Investitionskosten

+ 14% in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit

Was wird mit der AWS gefördert?

 

Unternehmer Wirtschaftsförderung 2020 für Photovoltaik

 

 

 

 

 

 

Die Förderung ist für:

+ Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch in gebrauchte Anlagen, auch GWG)

+ als abnutzbares Anlagevermögen (Behalteverpflichtung: 3Jahre)

+ Kombination mit anderen Förderungen möglich

Welche Investitionen sind ausgenommen von der Photovoltaik-Förderung?

 

+ klimaschädliche Investitionen (insbesondere Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen)

+ Grundstücke

+ Gebäudeerwerb ausser vom Bauträger

+ Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn dies zum Verkauf oder Vermietung an Private gedacht sind

+ Finanzanlagen

+ Unternehmensübernahmen

+ “Staatliche Einheiten” mit Kennung S 13 außer wenn im Wettbewerb und keine hoheitlichen Aufgaben

Jetzt Investieren in Photovoltaik- und Speicheranlagen – AWS Förderprämie 14% für Unternehmen!

Wen fördern wir unter welchen Voraussetzungen?

Alle Branchen. Alle Unternehmensgrößen. Für alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.

Was fördern wir – wie und in welcher Höhe?

Art der Förderung: Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Förderung:
– 7 % der förderfähigen Investitionen und
– 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
– Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
– Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).

Förderbare Kosten:
– Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
– die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
– Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Was kann nicht gefördert werden?

– Klimaschädliche Investitionen
– Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
– Aktivierte Eigenleistungen
– Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
– Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
– Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
– Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
– Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
– Finanzanlagen
– Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).

förderung aws prämie investition

Die neue Investitions-Prämie gilt zusätzlich für:

Wärmepumpen, Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze, den Anschluss an Nah-/Fernwärme und thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen

 

Die 14% Invest-Prämie bei thermischen Solaranlagen

 

Mit 14% förderungsfähige Investitionen
a) Solaranlage
b) Verrohrung
c) Pumpengruppe
d) Primäres Verteilernetz
e) Wärmespeicher
f) Wärmemengenzähler
g) Luftkollektoren

 

Nicht mit 14% förderungsfähige Investitionen
a) Wärmeverteilung im Gebäude
b) Elektroheizstäbe/-patronen
c) Hybrid- und Schwimmbadkollektoren

Mehr Informationen hier im PDF zu thermische Solaranlagen aws Invest-Prämie.

aws Prämie für den Anschluss an Nah- und Fernwärme

 

Anschlüsse mit einer Leistung an ein hocheffizientes Nah-/Fernwärmesystem.
Nah-/Fernwärme gilt als hocheffizient, wenn mindestens 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen Systemen im Ausmaß von bis zu
20 % eingesetzt werden.

 

Mit 14 % förderungsfähige Investitionen
1. Übergabestation
2. Einbindung ins Heizungssystem
3. Rohrleitungen, Pumpen, Ventile,
4. Speicher, Boiler

 

Nicht mit 14% förderungsfähige Investitionen
1. Einzelraumregelungen
2. Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper etc.)

Mehr Informationen hier im PDF für den Anschluss an Nah- und Fernwärme.

Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze aws Prämie

 

Anlagen sind nur in Gebieten förderungsfähig, in denen keine Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für das betreffende Objekt nicht möglich ist.
Nah-/Fernwärme gilt als hocheffizient, wenn mindestens 80 % der Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU, sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder einer Kombination dieser Energien/Wärmen stammen. Zur Spitzenlastabdeckung und als Ausfallsreserve kann Energie aus anderen fossilen Systemen im Ausmaß
von bis zu 20 % eingesetzt werden.

 

Gefördert werden:
1. Kesselanlagen die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben zur
Zentralheizung oder zur Erzeugung von Prozessenergie verwendet werden
2. Mikronetze zur innerbetrieblichen Wärmeversorgung in Verbindung mit einer Kesselanlage

 

Mit 14% förderungsfähige Investitionen
a) Kessel
b) Rauchgasreinigung, Kamin
c) Pufferspeicher
d) Heizungstechnik
e) Heizhaus, Brennstofflager
bei Mikronetzen
f) Fernwärmeleitungen
g) Wärme-Übergabestationen

 

Nicht mit 14% förderungsfähige Anlagenteile und Kosten
a) Kachelöfen
b) Kaminöfen
c) Allesbrenner
d) Anlagen, in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird
e) Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitung, Heizkörper etc.)

Mehr Informationen hier im PDF für Biomasse Einzelanlagen und Mikronetze zur
innerbetrieblichen Wärmeversorgung.

Wärmepumpen / Wärmeerzeuger aws Prämie

 

Mehr Informationen hier im PDF für Wärmeerzeuger wie Wärmepumpen.

 

Mit 14% förderungsfähige Investitionen
a) Elektrisch betriebene Wärmepumpen
b) Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung)
c) Pufferspeicher
d) Anlagenregelung

 

Nicht mit 14% förderungsfähige Investitionen
e) Sanitäreinrichtungen
f) Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper, Einzelraumregelungen etc.)
g) Wärmepumpen, die nur zur Kälteerzeugung eingesetzt werden (Siehe Punkt 7 Klimatisierung und
Kühlung)
h) gasbetriebene Wärmepumpen.

Der “Raus aus dem Öl” Bonus geht noch bis Ende 2020.

Sie können rückwirkend ab 1.1.2020 den Raus aus dem Öl-Bonus beantragen.

Gemeinsam mit dem Ende der Heizperiode ist jetzt der beste Moment, das alte Heizsystem durch ein nachhaltiges und umweltschonendes zu ersetzen.

Hier gehts zum Infoblatt.

 

Kurze Zusammenfassung:

 

+ Es werden Leistungen ab 1. Jänner 2020 anerkannt

+ Der Kunde benötigt für die Antragstellung entweder einen gültigen Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre), oder ein Beratungsprotokoll (Vor-Ort “Ich tu’s Energiesparberatung Land Steiermark”) z. B. von der Regionalenergie Steiermark

+ Es können alle Biomasseheizungen (Pellets- Hackgut-, Stückholz- und Kombikessel) gefördert werden, welche der Umweltzeichenrichtlinie UZ 37 (Emissionsgrenzwerte im Vollastbetrieb sowie einen Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent) entsprechen. Siehe förderfähige Kesselliste unter https://www.umweltfoerderung.at/index.php?id=697

+ Bei Ein-/Zweifamilienhäusern sind nur Kessel ? 100 kW förderfähig bzw. darf keine Anschlussmöglichkeit an eine hocheffiziente Nah-/Fernwärmeversorgung bestehen

+ Meldezettel sowie das Energieberatungsprotokoll sind spätestens beim Schritt 2 (Antragstellung) mit hochzuladen

+ Das Alter des bestehenden Kessels ist nicht relevant

+ Die Altanlage ist außer Betrieb zu nehmen

Neues Einreichverfahren in 2 Schritten:

Schritt 1 
Die Registrierung 
mit Ihrem baureifen bzw. bereits umgesetzten Projekt erfolgt ausschließlich online unter www.raus-aus-öl.at und ist ab 11. Mai 2020 so lange möglich wie Budgetmittel zur Verfügung stehen, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020. Durch die abgeschlossene Registrierung sind die Förderungsmittel für Ihr Projekt reserviert.

Schritt 2
Die Antragstellung 
muss innerhalb von 20 Wochen nach der Registrierung erfolgen. Die Heizung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig installiert und abgerechnet sein. (Details im Internet unter Rubrik „Wie verläuft das Einreichverfahren?“)

Zum Informationsblatt
Zur Presseaussendung
Zur Online-Registrierung “raus aus Öl” für Private Haushalte. 

Ab dem 1. Juni gibt es neue Ökorichtlinien für Biomasse-, Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpen.

Die Firma Rappold berät Sie gerne zu diesem Thema. Nutzen Sie die Förderungen so lange es diese noch gibt.

Lieferungen und Leistungen für neue Förderanträge können ab 1. März 2020 berücksichtigt werden!

 

Die wichtigsten Änderungen:

Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht mehr gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).

1. Biomasseheizungen:

Vollautomatische Biomassefeuerungen wie Pellets- oder Hackgutanlagen werden mit 3.600 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro

Scheitholzgebläse- und Kombikessel werden mit 1.200 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro
Zuschlag für vollautomatischen Betrieb: 100 Euro (Detailinfo siehe Richtlinien)
Zuschlag für Lagerbevorratung, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert: 100 Euro

Technische Anforderungen bzw. erforderliche Unterlagen:

+ Es müssen die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) und ein Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent eingehalten werden. Liste der förderfähigen Kesseltypen ist zukünftig auf der Website www.wohnbau.steiermark.at/ unter Ökoförderungen online zu finden.

+ Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten “Energiesparberatung” des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als zehn Jahre) beizubringen. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier.

+ Eine Heizlastberechnung ist nicht mehr beizulegen.

+ Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 von der prüfberechtigten Person die Daten des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank zu übermitteln.

+ Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist dem Förderantrag beizulegen.

2. Solarthermieanlagen:

Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue wasserbasierende Hybridanlagen, unabhängig ob im Neubau oder in der Sanierung.
Die installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 4 m2betragen bzw. ist der Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht beizulegen.

Förderungshöhen wie bisher:
+ Bis 10 m2Kollektorfläche: 150 Euro/m2
+ Für jeden weiteren mKollektorfläche: 100 Euro/m2
+ Zuschlag für Hybridkollektoren: 50 Euro/m2

Förderobergrenzen:

+ Ein- und Zweifamilienwohnhaus: max. 2.000 Euro

+ Ab drei Wohneinheiten: 1.800 Euro sowie plus 300 Euro pro weiterer WE

+ Sondernutzung, unternehmerische Nutzung: 5.000 Euro

3. Wärmepumpen:

Wärmepumpenanlagen(Grundwasser- und Erdwärmepumpen) werden mit2.800 Euro gefördert. Luftwärmepumpen sind nicht mehr förderbar. Für Wärmepumpenanlagen sind keine weiteren Zuschläge möglich.
Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten “Energiesparberatung” des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier. Eine Heizlastberechnung sowie die JAZ-Calc-Berechnung sind nicht mehr beizulegen. Nach wie vor ist eine Zertifizierung zum Wärmepumpeninstallateurs erforderlich.

Technische Vorgaben für Wärmepumpen:

+ Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen.

+ Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40° C betragen – schriftliche Bestätigung durch den befugten Installateursbetrieb

4. Bisherige Effizienzzuschläge:

Die bisherigen Effizienzzuschläge für folgende Maßnahmen:

+ Hydraulischer Abgleich

+ Hocheffizienzpumpen (sind ohnedies verpflichtend)

+ Ergänzende Maßnahmen (Dämmung von Heizungsrohren, Einbau von Heizkörper-Thermostatventilen)

entfallen ersatzlos. Weiters entfällt der Zuschlag (bisher 1.075 Euro) für die Kombination mit solarthermischen Anlagen beim Einbau von Schichtlade- oder Pufferspeichern.

5. Für Heizungssysteme sind ab jetzt neu beizubringen:

+ Rechtskräftiger Baubescheid (in Kopie) bei Feuerungsanlagen über 8 kW bzw. Dokumentation der Meldung gemäß Steiermärkischem Baugesetz bei Feuerungsanlagen bis 8 kW Nennleistung.

Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt.

6. Tausch alter Holzheizungen nicht mehr förderfähig:

Der Tausch von alten Holzheizungsanlagen auf neue moderne Holzheizungssysteme ist im Rahmen der Ökoförderungen des Landes Steiermark nicht mehr förderbar, sondern nur noch im Rahmen der “Kleinen Sanierung” oder der “Umfassend energetischen Sanierung” in der steirischen Wohnbauförderung in Form einer sehr guten Darlehensförderung.

Unterlagen:
Förderungen Umweltlandesfonds und Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
gültig für Förderungsanträge ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020:

TEIL A – Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

TEIL B – Förderungen

 

Wir freuen uns auf Sie: 03136 63 351