Diese Förderaktion läuft bis zum 31. Dezember 2021 bzw. solange Budgetmittel verfügbar sind. Außerhalb dieses Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.

Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt. Lieferungen und Leistungen für neue Förderanträge können ab 1. Jänner 2021 berücksichtigt werden.

Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).

 

DETAILS ZUR FÖRDERUNG FÜR HEIZUNGSSANIERUNG VOM LAND STEIERMARK

Die wichtigsten Änderungen:

 

+ Der rechtskräftige Baubescheid ist nicht mehr bürokratischer Bremsklotz für die Förderabrechnung. Das Bauverfahren bei der Gemeinde ist davon nicht betroffen.

+ Die Luftwärmepumpe wurde neu mit 1.000 Euro in die Richtlinie aufgenommen – analog zum Bund.

+ Die Förderungshöhen wurden für Pellets-/Hackschnitzelheizungen mit 3.600 Euro und solarthermische Anlagen mit abgestuften Förderungshöhen im Vergleich zum Call 2020 gleich belassen, für Scheitholz-/Kombikessel von 1.200 Euro auf 2.000 Euro angehoben, für Grundwasser- und Geothermie-Wärmepumpen von 2.700 Euro auf 3.600 Euro erhöht und für Nah-/Fernwärmeanschlüsse um etwa 30 Prozent erhöht.

+ Zusätzlich wurden Ölkessel- und Tankentsorgungskosten als förderbare Investitionskosten in die Richtlinie aufgenommen.

 

Wir freuen uns auch auf Entbürokratisierungsschritte im Förderablauf. Zurück zur Meldepflicht, keine Baubewilligungspflicht mehr beim Heizungstausch!

„Die Fortsetzung der Förderung ohne Unterbrechung ist nicht nur ein wichtiges Signal für nachhaltige
Investitionen zur Erreichung der Klimaziele, sondern auch ein zentraler Impuls zur Ankurbelung der
steirischen Wirtschaft in herausfordernden Zeiten. Denn mit dem neuen Umweltlandesfonds
ermöglicht man Planungssicherheit für Betriebe und Konsumenten. Neben der Sicherung von
Arbeitsplätzen bedeutet das für Unternehmen auch eine kontinuierliche Auslastung und
Erleichterungen bei der Ressourcenplanung. Weiters wird dadurch das Thema erneuerbare Energien
noch stärker in den Köpfen der Menschen verankert, was ebenfalls sehr wichtig ist, schließlich geht es
hier um nachhaltige Bewusstseinsbildung. Sehr erfreulich ist auch, dass die Förderabwicklung
wesentlich erleichtert wurde, damit kommen Konsumenten schneller an ihr Geld.“

Zitat Josef Herk, Präsident der Steirischen Wirtschaftskammer

 

1. Förderung Biomasseheizungen:

 

Vollautomatische Biomassefeuerungenwie Pellets- oder Hackgutanlagen werden mit3.600 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro

Scheitholzgebläse- und Kombikessel werden mit 2.000 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro
Zuschlag für vollautomatischen Betrieb: 100 Euro (Detailinfo siehe Richtlinien)
Zuschlag für Lagerbevorratung, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert: 100 Euro

Technische Anforderungen bzw. erforderliche Unterlagen:

+ Es müssen die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) und ein Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent eingehalten werden. Die Liste der förderfähigen Kesseltypen ist zukünftig auf der Website http://www.wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen zu finden.

+ Es muss entweder ein maximal 10 Jahre alter, gültiger Energieausweis vorgelegt werden oder zumindest eine geförderte Energiespar-Beratung des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier.

+ Eine Heizlastberechnung ist nicht mehr beizulegen.

+ Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 von der prüfberechtigten Person die Daten des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank zu übermitteln. Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist der Förderstelle binnen 3 Monaten nach der Erstinbetriebnahme bekanntzugeben.

 

2. Förderung Wärmepumpen:

 

Die Förderbeträge für Grundwasser- und Erdwärmepumpen werden von 2.800 EUR auf 3.600 Euro erhöht.

Luftwärmepumpen werden neu mit bis zu 1.000 Euro gefördert. Zusätzlich gibt es beim Umstieg auf eine Luftwärmepumpe einen Zuschlag für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit mindestens 2 kWp und mindestens 1 kWp pro 5 kW Nennleistung der Wärmepume (A2W35) in Höhe von 500 Euro. 

Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten „Energiesparberatung“ des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen.

Technische Vorgaben für Wärmepumpen:

+ Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen. Eine Liste förderungsfähiger Wärmepumpen wird dann unter www.wohnbau.steiermark.at Ökoförderungen online zu finden sein.

+ Anlagen mit einem GWP unter 1.500 erhalten die volle Förderung. Anlagen mit einem GWP über 2.000 werden nicht gefördert. Bei Anlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP zwischen 1.500 und 2.000 wird die Förderung um 20 Prozent reduziert.

+ Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40° C betragen – dafür ist eine schriftliche Bestätigung durch den befugten Installateursbetrieb notwendig.

3. Förderung Solarthermieanlagen:

 

Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue wasserbasierende Hybridanlagen, unabhängig ob im Neubau oder in der Sanierung. 
Die installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 4 m2 betragen bzw. ist der Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht beizulegen.

Förderungshöhen wie bisher:

Bis 10 m2 Kollektorfläche: 150 Euro/m2
Für jeden weiteren mKollektorfläche: 100 Euro/m2
Zuschlag für Hybridkollektoren: 50 Euro/m2

Förderobergrenzen:

+ Ein- und Zweifamilienwohnhaus: max. 2.000 Euro

+ Ab drei Wohneinheiten: 1.800 Euro sowie plus 300 Euro pro weiterer WE

+ Sondernutzung, unternehmerische Nutzung: 5.000 Euro

Die notwendigen Kollektor-Zertifizierungen bzw. Förderunterlagen bleiben wie bisher.

4. Grundsätzliches

 

Ein rechtskräftiger Baubescheid (in Kopie) bei Feuerungsanlagen über 8 kW bzw. Dokumentation der Meldung gemäß Steiermärkischem Baugesetz bei Feuerungsanlagen bis 8 kW Nennleistung ist für die Förderabwicklung nicht mehr notwendig. Unabhängig davon ist der Heizungstausch noch im Rahmen des vereinfachten Bauverfahrens noch mit der Gemeinde abzuwickeln.

Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt. Neuerdings sind auch die Demontage- und Entsorgungskosten für alte Kessel und Tankanlagen förderbar.

 

Hier können Sie alles zur Förderung nachlesen.

Wir freuen uns auf Sie: 03136 63 351