Ab dem 1. Juni gibt es neue Ökorichtlinien für Biomasse-, Solarthermieanlagen sowie Wärmepumpen.
Die Firma Rappold berät Sie gerne zu diesem Thema. Nutzen Sie die Förderungen so lange es diese noch gibt.
Lieferungen und Leistungen für neue Förderanträge können ab 1. März 2020 berücksichtigt werden!
Die wichtigsten Änderungen:
Förderungsfähig ist der Tausch von bestehenden Heizungsanlagen, wenn fossile Brennstoffe wie Kohle, Koks, Heizöl, Erd- oder Flüssiggas sowie Stromheizungen ersetzt werden. Neubauten können nicht mehr gefördert werden (Ausnahme: Solarthermische Anlagen).
1. Biomasseheizungen:
Vollautomatische Biomassefeuerungen wie Pellets- oder Hackgutanlagen werden mit 3.600 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro
Scheitholzgebläse- und Kombikessel werden mit 1.200 Euro gefördert.
Zuschlag für Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher): 100 Euro
Zuschlag für vollautomatischen Betrieb: 100 Euro (Detailinfo siehe Richtlinien)
Zuschlag für Lagerbevorratung, die ein Auffüllen höchstens 2x jährlich erfordert: 100 Euro
Technische Anforderungen bzw. erforderliche Unterlagen:
+ Es müssen die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) und ein Kesselwirkungsgrad von mind. 85 Prozent eingehalten werden. Liste der förderfähigen Kesseltypen ist zukünftig auf der Website www.wohnbau.steiermark.at/ unter Ökoförderungen online zu finden.
+ Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten “Energiesparberatung” des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als zehn Jahre) beizubringen. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier.
+ Eine Heizlastberechnung ist nicht mehr beizulegen.
+ Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 von der prüfberechtigten Person die Daten des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank zu übermitteln.
+ Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist dem Förderantrag beizulegen.
2. Solarthermieanlagen:
Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue wasserbasierende Hybridanlagen, unabhängig ob im Neubau oder in der Sanierung.
Die installierte Bruttokollektorfläche muss mindestens 4 m2betragen bzw. ist der Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht beizulegen.
Förderungshöhen wie bisher:
+ Bis 10 m2Kollektorfläche: 150 Euro/m2
+ Für jeden weiteren m2 Kollektorfläche: 100 Euro/m2
+ Zuschlag für Hybridkollektoren: 50 Euro/m2
Förderobergrenzen:
+ Ein- und Zweifamilienwohnhaus: max. 2.000 Euro
+ Ab drei Wohneinheiten: 1.800 Euro sowie plus 300 Euro pro weiterer WE
+ Sondernutzung, unternehmerische Nutzung: 5.000 Euro
3. Wärmepumpen:
Wärmepumpenanlagen(Grundwasser- und Erdwärmepumpen) werden mit2.800 Euro gefördert. Luftwärmepumpen sind nicht mehr förderbar. Für Wärmepumpenanlagen sind keine weiteren Zuschläge möglich.
Es ist das Beratungsprotokoll einer sogenannten “Energiesparberatung” des Landes Steiermark (vor Errichtung der Anlage durchzuführen) oder alternativ ein Energieausweis (nicht älter als 10 Jahre) beizubringen. Ich tu’s Berater in Ihrer Region finden Sie hier. Eine Heizlastberechnung sowie die JAZ-Calc-Berechnung sind nicht mehr beizulegen. Nach wie vor ist eine Zertifizierung zum Wärmepumpeninstallateurs erforderlich.
Technische Vorgaben für Wärmepumpen:
+ Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen.
+ Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40° C betragen – schriftliche Bestätigung durch den befugten Installateursbetrieb
4. Bisherige Effizienzzuschläge:
Die bisherigen Effizienzzuschläge für folgende Maßnahmen:
+ Hydraulischer Abgleich
+ Hocheffizienzpumpen (sind ohnedies verpflichtend)
+ Ergänzende Maßnahmen (Dämmung von Heizungsrohren, Einbau von Heizkörper-Thermostatventilen)
entfallen ersatzlos. Weiters entfällt der Zuschlag (bisher 1.075 Euro) für die Kombination mit solarthermischen Anlagen beim Einbau von Schichtlade- oder Pufferspeichern.
5. Für Heizungssysteme sind ab jetzt neu beizubringen:
+ Rechtskräftiger Baubescheid (in Kopie) bei Feuerungsanlagen über 8 kW bzw. Dokumentation der Meldung gemäß Steiermärkischem Baugesetz bei Feuerungsanlagen bis 8 kW Nennleistung.
Die Förderung ist mit max. 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (inkl. USt.) begrenzt, bei möglichem Vorsteuerabzug ohne USt.
6. Tausch alter Holzheizungen nicht mehr förderfähig:
Der Tausch von alten Holzheizungsanlagen auf neue moderne Holzheizungssysteme ist im Rahmen der Ökoförderungen des Landes Steiermark nicht mehr förderbar, sondern nur noch im Rahmen der “Kleinen Sanierung” oder der “Umfassend energetischen Sanierung” in der steirischen Wohnbauförderung in Form einer sehr guten Darlehensförderung.
Unterlagen:
Förderungen Umweltlandesfonds und Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
gültig für Förderungsanträge ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020:
TEIL A – Allgemeine Förderungsvoraussetzungen